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Bekommt der Kunde den Sourcecode/die offene Datei?

Ohne akuten Anlass ging mir gerade der Gedanke durch den Kopf, ob ein Kunde durch irgendein Gesetz das Recht darauf hat, den Sourcecode oder die „offenen“ Dateien zu erhalten.

Konkret:
Ich erschaffe für den Kunden Herrn Mieselpiesel einen Flashfilm (SWF). Muss ich Hern M. per Gesetz auch die zugehörige FLA zur Verfügung stellen?

Mögliche Antworten auf diese Frage konnte ich durch Recherche im Internet zwar finden, jedoch noch keine, die mir das Gefühl von hundertprozentiger Sicherheit gibt. Da muss ich wohl mal mit einem Fachmann sprechen.

Auch noch offen ist beispielsweise die Frage, ob dieser Aspekt – Herausgabe des Source Codes – in den AGB oder dem speziellen Vertrag mit Herrn M. explizit genannt sein muss, um davor bewahrt zu sein, die Daten herausgeben zu müssen.

Ferner ist unklar, ob es sich bei einer FLA („offene“ Flashdatei) überhaupt um etwas handelt, was mit Source Code über einen Kamm geschoren werden kann, und ob von daher auch die gleichen Gesetzmäßigkeiten gelten.

Hier ein paar Auszüge aus AGB, auf die ich im Internet stieß:

„Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die Anwenderdokumentation anders geregelt (Entwicklungstools). Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.“ [Quelle]

„17. Source-Code
Sofern nicht anders vereinbart gehört der Source-Code nicht zum Leistungsumfang. Ist im Einzelfall die Übergabe desselben vereinbart, so ist der Kunde nicht berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen an den Arbeitsergebnissen und Software-Produkten herzustellen. Eine Kopie des Source-Codes wird bei entsprechender Vereinbarung bei einem öffentlichen Notar hinterlegt, der verpflichtet ist, diese bei Eintritt bestimmter zu vereinbarender Umstände an den Kunden herauszugeben.“
[Quelle]

„Die Lieferung der Software gemäß Abschnitt 1.3 auf einem Datenträger (Objectcode) und die Lieferung der Unterlagen gemäß Abschnitt 1.4 können separat erfolgen. Eine etwaige Überlassung des Quellcodes (Sourcecode) bedarf in jedem Fall eines gesonderten Lizenzvertrages.“ [Quelle]

„Das genannte Nutzungsrecht ist auf den Objektcode des Softwareprogramms beschränkt. Cortal Consors ist nicht verpflichtet, dem Kunde den Quellcode (Source Code) zur Verfügung zu stellen. Dem Kunden ist es untersagt, den Objektcode der Software zurückzuentwickeln (Reengineering), zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nicht berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen notwendig ist, ihm die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden sind und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken.“ [Quelle]

„Erhält der Kunde eine kundenspezifische programmierte Software so kann er über diese in dem Sinne frei verfügen als diese auf einem beliebigen System eingesetzt werden kann. Für den Sourcecode gelten die Bestimmungen gemäss dem URG. Der Kunde kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Software eine Kopie erstellen. Eine darüber hinausgehende Verwendung der Kopie oder des Source Code (namentlich die Abgabe an Dritte) ist nicht zulässig. webstyle GmbH pflegt die Software nach der Garantiefrist für Mängelrechte gemäss den individuellen Vereinbarungen und gegen zusätzliche Vergütung. Der Kunde prüft die Software sofort nach der Lieferung bzw. während der vereinbarten Testperiode auf allfällige Mängel. Erklärt der Kunde nicht innert 14 Tagen nach der Implementierung oder Lieferung der Software schriftlich die Ablehnung der Software, gilt sie als genehmigt.“ [Quelle]

Beide Parteien sind sich einig, dass Konzepte, Projektplänen, Schulungsunterlagen und programmierte Software die Schutzfähigkeit des Urheberrechts genießen. Wenn nichts anderweitig vermerkt ist, erhält der Kunde bei für ihn erstellter Software das Recht, diese für einen Kunden (sich selbst oder einen Dritten) uneingeschränkt auf beliebig vielen Arbeitsplätzen zu nutzen. Ist der Kunde von informare Händler, der die Software für einen Dritten programmieren läßt, dann erhält der Händler ebenfalls das Recht, diese Software für sich selbst zum Eigengebrauch und zu Wartungszwecken einzusetzen. Ein Recht, die Software an einen weiteren Dritten abzugeben, besteht nur, wenn dies ausdrücklich im Auftrag vermerkt ist.

informare verpflichtet sich, weitere Nutzungsrechte zu einem Preis, der 50% der Auftragssumme nicht übersteigt, an den Händler zu überlassen. Der Kunde kann von informare ein exklusives Nutzungsrecht beantragen. informare verpflichtet sich bei Annahme zu einem Konkurrenzverbot, d.h. zur Nicht-Verbreitung des Produktes an einen Dritten. In der Regel liegt der Preis für ein exklusives Nutzungsrecht bei der dreifachen Auftragssumme. Ebenso kann der Kunde ein allgemeines Nutzungsrecht erwerben. Er kann dann die gekaufte Software zu jedem beliebigen Zweck (z.B. Weiterverkauf an Dritte) einsetzen. In der Regel liegt der Preis für ein allgemeines Nutzungsrecht bei der doppelten Auftragssumme.

Wenn im Angebot nichts anderweitig vermerkt ist und sofern die Rechte Dritter dem nicht widersprechen, verpflichtet sich informare, den Source Code dem Kunden so auszuhändigen, dass ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden nach Einarbeitung den Code selbst verändern und weiterentwickeln kann. informare ist nicht verpflichtet, Mitarbeiter in die Funktionsweise des Source Codes einzuweisen. Der Kunde ist selbst für die Aufbewahrung des Source Codes verantwortlich. informare ist nicht verpflichtet, den Source Code z.B. für eine Weiterentwicklung aufzubewahren. Der Kunde ist verpflichtet, den Source Code so aufzubewahren, dass er Unbefugten nicht zugänglich ist. informare ist bei Software-Updates des Kunden nicht verpflichtet, die für den Kunden erstellte Software anzupassen, selbst dann nicht, wenn diese Software durch ein erforderliches Update unbrauchbar geworden ist. Zum Schutz des Kunden enthält dieser den Source Code. Wünscht der Kunde eine Wartung der Software, so ist dies in einem eigenen Vertrag gesondert zu regeln. informare besitzt alle Rechte im Hinblick auf eine anderweitige Vermarktung der eigenen Leistungen. Die umfassende Übertragung des Urheberrechtes ist aufgrund von $ 29 UrhG nicht möglich.“ [Quelle]

Veröffentlicht inAllgemein
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